Mehrkosten und Ressourcen-Engpässe beim Bau

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Mehrkosten & Ressourcen-Engpässe muss der Bauherr nicht einfach akzeptieren. Auch dafür gibt es Lösungen. Auf der ganzen Welt besprechen Ökonomen die Auswirkungen von COVID-19 auf unsere wirtschaftliche Lage.

Veränderung

Was ganz sicher feststeht: Auch bei uns in der Immobilien- und Baubranche kommt es zu Veränderungen. In den letzten paar Wochen haben wir als Bauherrenvertreter einige Mitteilungen erhalten, dass Unternehmen Teuerungszuschläge (Mehrkosten) auf Baumaterialien und Lieferverzug (Ressourcenengpässe) anmelden.

Bei Werkverträgen nach OR nehmen diese Bezug auf OR Art. 373 und bei SIA Verträgen auf die SIA 118 Art. 59.

OR Artikel 373

Im OR steht geschrieben:

  1. Wurde die Vergütung zum voraus genau bestimmt, so ist der Unternehmer verpflichtet das Werk um diese Summe fertigzustellen und darf keine Erhöhung fordern, selbst wenn er mehr Arbeit oder grössere Auslagen gehabt hat, als vorgesehen war.
  2. Falls jedoch aussergewöhnliche Umstände, die nicht vorausgesehen werden konnten oder die nach den von beiden Beteiligten angenommenen Voraussetzungen ausgeschlossen waren, die Fertigstellung hindern oder übermässig erschweren, so kann der Richter nach seinem Ermessen eine Erhöhung des Preises oder die Auflösung des Vertrages bewilligen

Ob eine Richteranrufung zielführend ist und mit welchen Anträgen, muss individuell beurteilt werden.

SIA 118 Art. 59

Damit die SIA zur Anwendung kommt, muss das Werkvertragsverhältnis ausdrücklich die SIA Norm vereinbart haben, die sogenannte Parteiabrede. In der SIA Norm steht unter Artikel 59 Ausserordentliche Umstände.

  1. Der Unternehmer hat Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung, falls ausserordentliche Umstände, welche nicht vorausgesehen werden konnten oder welche nach den von beiden Vertragspartnern angenommenen Voraussetzungen ausgeschlossen waren, die Fertigstellung hindern oder übermässig erschweren. Solche Umstände können z.B. sein: Wassereinbrüche, Erdbeben, Sturm, Gasaustritte, hohe unterirdische Temperatur Radioaktivität, einschneidende behördliche Massnahmen, Störung des Arbeitsfriedens.
  2. Über die Höhe der zusätzlichen Vergütung verständigen sich die Vertragspartner von Fall zu Fall: zu vergüten sind aber höchstens die nachgewiesenen tatsächlichen Mehraufwendungen. Kommt es zu keiner Verständigung, so setzt der Richter auf Klage des Unternehmers die zusätzliche Vergütung fest oder bewilligt die Auflösung des Vertrages (Art.373 Abs. 2 OR).
Hand hält Paragraphen Symbol in die Sonne am Himmel

Wichtige Hinweise für Bauherren

Die ausserordentlichen Umstände durch Covid-19 sind bereits seit Anfang 2020 in Kraft und viele Submissionen von Leistungen haben in dieser Zeit stattgefunden. Dass Rohstoffe nicht günstiger werden, wenn Produktionen ganz oder teilweise abgestellt werden, liegt auch auf der Hand. Somit können wir im Namen unserer Bauherren nicht verstehen, wieso man als Unternehmer seine Rohstoffpreise nicht auf lange Frist fixiert.

Wir kennen Unternehmer, die sehr langfristige Verträge mit ihren Lieferanten pflegen. Diese Unternehmer berichten uns nicht von Preisanstiegen – nein, da ist es eine langfristige Partnerschaft. Diese Connections zu Partner, Lieferanten und Kunden helfen uns nun, sprich den Unternehmen, die das bis dato intensiv gepflegt haben.

 

Lösungsansätze

Als Bauherr bist du nicht verpflichtet, diese Preiserhöhungen zu akzeptieren. Wir handhaben es so, jeden Einzelfall zu prüfen und wo immer möglich, die Unternehmen zu unterstützen. Diese Unterstützung kann in allen Dimensionen sein, sprich ob Materialwechsel, Anpassung und Verschiebung von Bauzeitfenstern innerhalb des Terminplanes, Gespräche mit Lieferanten und so weiter.

Es ist eine spezielle Zeit und umständlich für uns alle. Doch pauschal Mehrkosten gelten zu machen oder Zeitverzüge global anzumelden, ist nicht in Ordnung.

Nach OR ist noch zu erwähnen, dass Werkleistungen, welche zu Pauschalpreisen vergeben wurden, sich bekanntlich dadurch auszeichnen, dass auch eine Teuerung nicht aufgerechnet werden kann. Eine “übermässige Erschwerung” gemäss herrschender Leere kann nicht leichtfertig angenommen werden. Nach Prof. Peter Gauch wird eine konkrete Erschwerung von erheblicher Tragweite vorausgesetzt. Somit muss ein “krasses” Verhältnis von Werklohn zu den Mehrkosten, die daraus resultieren, festgestellt werden können. Es muss unzumutbar und unerschwinglich sein für den Unternehmer. Die Beweiskraft liegt beim Unternehmer. Wie vorher erwähnt, sind somit pauschale Anmeldungen in keiner Art und Weise genügend.

Offene Gespräche helfen hier weiter.

Weiterführende Links zu diesem Thema:

https://www.svit.ch/sites/default/files/2020-04/FAQ%20zu%20Covid-19_KUB.pdf

https://www.espazium.ch/de/aktuelles/baukosten-wirtschaftlich-unsicheren-zeiten

 

Sven Schatt’s Schlusswort

Ich hoffe, ich konnte dir eine gute Übersicht zum Thema Mehrkosten & Ressourcenengpässe geben und würde mich natürlich über eine positive Podcast-Bewertung freuen.

Wenn du dich mit mir vernetzen möchtest, findest du hier mein LinkedIn-Profil. Mehr Infos über siworks immo findest du auf unserer Website.

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