Betreibungsverfahren – vom Begehren bis zum Konkurs

Zurück zu allen Blogbeiträgen

Im heutigen Blog geht es um das Betreibungsverfahren oder kurz SchKG. Niemand möchte sich mit dem Thema Betreibung auseinandersetzen müssen. Trotzdem muss der Bauherr oder Bauherrenvertreter die Grundlagen des Betreibens kennen. Das ganze Thema gliedert sich in drei Komponenten. Erstens, das klassische Betreiben, also wie das Verfahren abläuft und dann ausgestellt wird. Und dann gibt es verschiedene Wege, wohin es gehen kann.Zum einen kann es in eine Modifikation gehen, zum anderen aber auch in ein Konkursverfahren, was wahrscheinlich der Fall ist.

 

Ablauf eines ordentlichen Betreibungsverfahren

 

Um ein ordentliches Betreibungsverfahren zu starten, fängt man mit einem Betreibungsbegehren an, dann kommt es zum Zahlungsverkehr und so geht es Schritt für Schritt weiter. Wichtig ist auch zu wissen, es gibt die Rolle des Gläubigers, der etwas zu gut hat und dies einfordern möchte oder des Schuldners, der der nachlässiger Zahler ist und dies schuldig ist. Dann gibt es noch die Behörden, also das Betreiberamt oder die Gerichte. Das sind die drei Hauptrollen, die es gibt und zu verstehen sind bei einem Betreibungsverfahren. In der Bau- und Immobilienwelt kann man beides sein, Gläubiger oder auch Schuldner. Je nachdem gibt es Unterschiede, auch unterschiedliche Strategien, wie man sich verhalten sollte.

 

Beginn eines Betreibungsverfahren

 

Das Begehren setzt der Gläubiger oder die Gläubiger in einem Betreibungsverfahren mit einem Formular in Gang. Dieses Forderungsformular muss korrekt ausgefüllt und unterschrieben werden. Wenn du eine juristische Person bist, müssen die Bevollmächtigten, welche auch im Handelsregister eingetragen sind, mitunterschreiben. Dieses Formular muss dann an den Betreibungsort geschickt werden.

 

Zahlungsanweisung

Die Zahlungsanweisung ist dann der nächste Schritt beim Betreibungsverfahren. Dies ist der Akt, wo der Schuldner die Betreibung begehen muss oder der Gläubiger den Zwangsbefehl einreichen. Der Zwangsbefehl ist ein Dokument, welches das Betreibungsamt aufgrund des Betreibungsbegehrens ausstellt. Dieses schickt der Gläubiger in zweifacher Ausfertigung dem Schuldner zu. Das ist sozusagen die letzte Mahnung, welche der / die Gläubiger verlangen. In der Regel sind dies 20 Tage, in denen der Schuldner nochmals aufgefordert wird, den ausstehenden Betrag zu bezahlen. Andernfalls wird das Betreibungsverfahren fortgesetzt.

 

 

Rechtsvorschlag

Wenn der Zahlungsbefehl vom Amt zugestellt worden ist gibt es verschiedene Szenarien die einsetzen könnten. Die beste ist, dass der Schuldner seine Schulden bezahlt und somit das Betreibungsverfahren beendet.

 

Der Schuldner macht im Betreibungsverfahren einen Rechtsvorschlag. Das ist eine schriftliche oder mündliche Erklärung des Schuldners. Damit bestreitet er die Forderung, die geschuldet ist. Der Rechtsvorschlag unterbricht dann grundsätzlich die Betreibung, um den Sachverhalt klären zu können. Der nächste Schritt, wird mit dem Betreibungsamt zusammen gemacht, wäre die Beseitigung des Rechtsvorschlages, um mit der Betreibung fortfahren zu können. Dieses Verfahren wird in der Regel von einem Gericht durchgeführt und auch entschieden. Es wird also einfach festgestellt, ob die Forderung durchsetzbar ist oder nicht. Der Gläubiger muss im nächsten Schritt ein Formular ausfüllen, wenn er eine Änderung oder dem Schuldner den Konkurs androhen will, falls dieser der Konkursbetreibung unterliegt.

 

Falls der Schuldner keinen Rechtsvorschlag geltend macht, kann der Gläubiger diesen Schritt direkt machen. Hier noch eine Klammerbemerkung: Wenn man Werkverträge oder Aufträge ohne Vertrag mündlicher Natur vergibt, was wirklich in den letzten Wochen bei uns wieder passiert ist von einem neuen Auftraggeber, dann hat man hier ziemlich schlechte Karten, da man das nicht so einfach nachweisen kann. Deshalb muss zwingend alles schriftlich gehandhabt werden.

Pfändung beim Betreibungsverfahren

 

Beim Gericht kann ich die Fortsetzung des Betreibungsverfahrens beantragen, stellen und einleiten. Was bedeutet es nun, wenn der Gläubiger die Fortsetzung einleiten will und das Begehren gestellt hat? Da gibt es jetzt zwei verschiedene Varianten, einmal die Pfändung oder den Konkurs. Der erste Schritt, der vom Betreiber kommt, ist die sogenannte Pfändungsankündigung. Der Schuldner erhält eine Pfändungsankündigung. Darin wird das Datum der Zustellung angekündigt, die bei ihm oder an seinem Wohnsitz erfolgt. Der Schuldner kann vorher beim Betreibungsamt vorsprechen. Sobald er den Bescheid erhält, darf der Schuldner nicht mehr frei über sein gesamtes Vermögen verfügen und somit ist dies dann als Pfändung, als Sicherheit für den Gläubiger gewährleistet.

Pfändung durchführen

Der nächste Schritt ist die Durchführung der tatsächlichen Pfändung. Nach Eingang des Fortsetzungsantrags wird dem Schuldner die Pfändung angekündigt und unverzüglich durchgeführt. Die gepfändeten Gegenstände werden mit einem Schätzwert protokolliert und registriert. Dem Schuldner wird unter Strafandrohung verboten, die gepfändeten Gegenstände zu veräussern oder gar zu verschenken. Das können bewegliche Sachen wie Uhren, Schmuck, Laptop oder wertvolle Bilder, sowie Möbel usw. sein. Wenn die Betreibung den Verdacht hat, dass die Waren verhökert oder verkauft werden, kann sie diese auch in Verwahrung nehmen. Da durch die Verwertung von gebrauchten Gegenständen kein grösserer Erlös zu erwarten ist, ist es effektiver den Lohn des Schuldners mit einer Einteilung oder Anstellung zu pfänden. Dabei verpflichtet das Amt den Arbeitgeber, diese monatlichen Abzüge vorzunehmen und direkt an den Gläubiger zu zahlen, bis die Schuld getilgt ist.

 

Verwertungsbegehren

Falls der Lohn nicht gepfändet wird, ist der nächste Schritt beim Betreibungsverfahren das Verwertungsbegehren, dieses wird auch vom Gläubiger eingeleitet, aber natürlich vom Amt durchgeführt. Wenn der Gläubiger im Besitz einer Ausfertigung des Protokolls ist, kann er mit diesem Formblatt die Verwertung der übersandten Gegenstände einleiten. Diese Verwertung erfolgt in der Regel durch eine öffentliche Versteigerung. Der Erlös der Verwertung erhält der Gläubiger, das kann ganz oder teilweise sein, je nachdem wie hoch die Summe oder der Wert des vorhandenen Gutes oder des Lohnes vom Schuldner ist. Wenn das Vermögen nicht ausreicht, um die Schulden zu decken, wird ein Verlustschein ausgestellt. Wenn der Schuldner wieder ein Vermögen aufweist, kann man diesen Schein einlösen.

 

Konkurs beim Betreibungsverfahren

 

Der Ablauf vom Konkurs fängt mit der Konkursandrohung an, diese kann man meistens auch wieder in mehrere Schritte gliedern. Dieses Dokument wird vom Betreiber den Schuldner verschickt, die einer Konkursbetreibung unterliegen. Darin wird der Schuldner nochmals aufgefordert, seine Schulden innerhalb von 20 Tagen zu begleichen. Geschieht dies nicht, können die Gläubiger beim Gericht die Konkurseröffnung beantragen. Wenn der Schuldner auf die Konkursandrohung nicht reagiert, kann der Gläubiger nach Ablauf dieser 20 Tage seit der Zustellung der Konkursandrohung verlangen, dass das Konkursbegehren weitergeführt wird. Wenn dieser Konkursantrag gestellt ist, kommt die Konkurseröffnung, respektive der Konkurs, welcher von einem Gericht ausgesprochen wird. Die Konkurseröffnung wird an das Betreibungsamt weitergeleitet, welches das Betreibungsverfahren, bzw. den Konkurs administrativ durchführt. Der Konkurs wird im schweizerischen Handelsamtsblatt und in den kantonalen Amtsblättern publiziert.

 

Inventarisierung

Als nächstes folgt die Inventarisierung. Hier werden die Aktiva der Konkursmasse, also die aktiven Sachgüter oder Vermögenswerte, in einer Inventarliste aufgelistet, welche der Konkursbeamte in Zusammenarbeit mit dem Schuldner erstellt. Diese Liste des Inventars wird von beiden Parteien unterzeichnet.

 

Kollokationsplan

Die eingegangenen Forderungen werden alle gesammelt und in einem Kollokationsplan aufgenommen. Der Plan muss innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Frist erstellt und dem Insolvenzverwalter vorgelegt werden. Der Plan wird den Gläubigern in der Reihenfolge ihrer Forderungen übergeben. Der Sanierungsplan wird beim Insolvenzgericht zur Einsicht aufgelegt und kann beim zuständigen Gericht angefochten werden. Dies kann je nach Höhe der Schulden, die der Schuldner gegenüber dem Gläubiger hat, sehr wichtig sein.

 

Verteilung des Vermögens

Der nächste Schritt nach dem Aktionsplan ist die tatsächliche Liquidation und Verteilung des Vermögens. Die Liquidation oder die Verteilung ist in zwei Schritte unterteilt. In diesen beiden Schritten wird das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös anteilig an die Gläubiger verteilt. Wenn dieser Schritt abgeschlossen ist, kann es sein, dass die Schulden des Schuldners noch nicht vollständig getilgt sind, je nachdem, in welchem Rang sich der Gläubiger befindet. Das kann dazu führen, dass der Gläubiger  einen Verlustschein bekommt. Dies ist eine Bescheinigung des Betreibungsamtes, die an alle Gläubiger ausgestellt wird, welche aus dem Konkurs kommen, aber nicht vollständig befriedigt wurden. Der Verlustschein bietet dem Gläubiger verschiedene Vorteile, unter anderem, dass seine Forderung während 20 Jahren nicht verjährt. Wenn der Schuldner wieder zu Vermögen kommt, kann er aufgrund dieses Verlustscheins wieder betrieben werden. Das ist dann eigentlich das Ende dieses Prozesses.

 

Kurze Zusammenfassung des Betreibungsverfahrens

 

Der Gläubiger beginnt mit einer Betreibung. Die Betreibung hat drei verschiedene Varianten. Zum einen der Schuldner zahlt, macht einen Rechtsvorschlag oder es gibt keine Reaktion. Bei keiner Reaktion des Schuldners kann der Gläubiger direkt zur Fortsetzung übergehen. Wenn ein Rechtsvorschlag eingeht, gibt es eine Beseitigung, welche ein Urteil erfordert. Mit diesem Urteil kann der Gläubiger wieder Fortsetzung des Betreibungsverfahrens beantragen. Dies läuft auf eine Pfändung oder auf einen Konkurs hinaus. Also das als Zusammenfassung, was man alles wissen muss, wie der Prozess ablaufen kann und sollte.

Ich glaube es ist ganz wichtig, dass man dies einmal gehört hat. Weil es kommt immer wieder vor, dass Einzelpersonen oder auch Firmen, egal ob Aktiengesellschaften, GmbH’s oder einfache Gesellschaften, in Schwierigkeiten geraten. Und du als Bauherr oder Bauherrenberater sehr aktiv handeln musst.

 

 

Ich hoffe, ich konnte dir eine gute Übersicht zum Thema Betreibungsverfahren geben. Falls es dir gefallen hat, hinterlasse mir doch egal auf welchem Portal eine Bewertung und Teile diesen Beitrag damit auch weitere Personen von diesem KnowHow profitieren können. Solltest du noch eine Frage zu einem anderen Thema haben, hinterlasse mir gerne ein Feedback in den Kommentaren, dann können wir gezielt auf deine Frage eingehen.

Kommentar verfassen