Architekturvertrag

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Mit einem fairen Architekturvertrag kannst du dich als Bauherr schützen. Denn es kommt häufig zu Streitigkeiten zwischen Bauherren und Architekten über das Honorar und dessen Abrechnung. Im heutigen Blog zeige ich dir gerne, wie du einen Honorarvertrag für Architekturleistungen nach SIA abschliessen kannst, der zum Wohle aller Parteien beiträgt.

SIA 102

Die SIA 102 Norm für Architektenleistungen und Honorare ist ein wichtiger Bestandteil der Schweizer Bauindustrie und ist auch hilfreich in einem Architekturvertrag. Während die Norm Standards für die Planung und Ausführung von Bauvorhaben festlegt, gibt es auch einige Herausforderungen in Bezug auf die Komplexität und die Kosteneffizienz.

In Zukunft könnte eine verstärkte Nutzung von digitalen Technologien und der BIM-Methodik helfen, die Herausforderungen in Bezug auf die Komplexität und Kosteneffizienz von Bauvorhaben zu meistern. Durch die Verwendung von digitalen Werkzeugen und der Zusammenarbeit in Echtzeit können Architekten und Bauherren die Planungs- und Ausführungsphasen besser koordinieren und überwachen, um ein effektiveres und kosteneffizienteres Ergebnis zu erzielen. Das Grundproblem der Honorierung und des korrekten Architekturvertrags bleibt jedoch.

 

Architekturvertrag: Die grössten Herausforderungen

Honorare

Falls es zum Bruch kommt und man merkt, dass der Bauherr und der Architekt nicht mehr zusammenarbeiten können, kommt es zur Auflösung des Vertrags. Aus unserer Erfahrung liegt hier dann das Problem, dass der Architekt versucht aus verschiedenen Phasen nun Leistungen zu verrechnen. Es gibt Streitigkeiten zur Abrechnung, Zusatzarbeiten die nicht der Grundleistung entsprechen, sowie die Diskussion über die vorzeitige Beendigung, entgangener Gewinn etc.

Daten

Ein weiteres Thema sind die Daten, sprich die Pläne und erstellen weiterer Dokumente durch den Architekten. Wem gehören diese und wer hat das Recht an diesen? Obwohl der Bauherr bezahlt, hat dieser nach Standard Vertrag der SIA 102 / Ausgabe 2023, kein Anrecht auf diese Pläne. Hier sprechen wir von Eigentumsrecht, Urheberrecht und Recht auf Nennung. Das kann ganz übel ausgehen. Deshalb lohnt es sich im Vorfeld einen fairen Architekturvertrag abzuschliessen.

Vertragszession

Ein weiteres Problem besteh darin, dass du als Bauherr allenfalls noch gar nicht weisst in welcher Organisationsform du dein Bauprojekt realisieren möchtest. Es gibt den Einzelunternehmervertrag (EUV), Generalunternehmermodell (GU), Totalunternehmermodell (TU) und noch ein paar Weitere. Wenn du dir diese Option nicht frei behältst, kann der Architekt sich gegen ein TU Modell wehren, sprich ihr müsst den Architekturvertrag neu verhandeln und den “alten” Vertrag gegenseitig kündigen und das ist immer mit Mehrkosten verbunden.

 

Architekturvertrag: Lösungen

Nun gibt es 16 Vertragsklauseln die du in einem Architekturvertrag anpassen solltest.

Zessionsrecht | Lösungen Art. 1

Das Zessionsrecht, d.h. die Legitimation den Architekturvertrag an einen Totalunternehmer und Generalplaner zu überführen ist relativ einfach. Wichtig und fair ist, dass dies dem Architekturbüro bereits bei der Offertlegung bekannt ist. Anschliessend kann folgende Formulierung genommen werden:

Der Architekt stimmt hiermit zu, dass die Auftraggeberin die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag zu einem späteren Zeitpunkt gem. den vorliegenden vertraglichen Konditionen, mit nach Treu und Glauben zu vereinbarenden Präzisierungen, in einen Generalplanervertrag und/oder einen GU-/TU-Vertrag mit einer Drittperson zu überführen und übertragen berechtigt ist.

ABG von Planer wegbedingen & Rangreihenfolge | Lösungen Art. 2

Jeder Vertrag hat in sich auch nochmals eine Rangfolge. Somit gilt folgender Ablauf. Wichtig dabei ist zudem Artikel 2.6 der die AGB wegbedingt, wenn diese nicht speziell erwähnt sind.

2.1. vorliegende Vertragsurkunde – 2.2. Angebot des Architekten mit Leistungsbeschrieb (mit Datum) – 2.3. Aufgabenbeschrieb mit projektgebundenen Bestimmungen der Bauherrschaft (mit Datum) 2.4. von SIA herausgegebene Werte Z1 & Z2 für Berechnung mittleren Stundenaufwandes – 2.5. SIA 102, soweit nicht durch vorliegendem Vertrag abgeändert. – 2.6. AGBs des Architekten nur gültig, wenn in Art. 2 aufgeführt

Beauftragung pro Phase – Lösungen Art. 3

Um das Thema der Verrechnung zu lösen ist es wichtig im Architekturvertrag zu regeln, dass schriftlich jede Phase separat bestellt, respektive freigegeben werden muss. Zusätzlich ist definiert, dass es keine Verpflichtung gibt alle Phasen zu bestellen.

 

Zusätzliche Leistungen | Lösungen Art. 3

Die SIA Norm sieht Grundleistungen und zusätzliche zu vereinbarende Leistungen vor. Es ist absolut entscheidend die ganze Ausgangslage des Objektes zu beschreiben und auf möglichst viele Leistungen und Schnittstellen einzugehen, z.B. Denkmalpflegerische Hinweise, Baurechtliche Herausforderungen, allenfalls Zufahrtsherausforderungen, Absprache mit Nachbarn etc.

 

Honorierung – Lösungen Art. 4

Hier gibt es kein richtig oder falsch. Du als Bauherr musst entscheiden was für dich stimmt oder eben nicht. Als Bauherrenvertreter regeln wir das natürlich für dich und haben unsere Präferenz. Wichtig für dich ist, dass folgende verschieden Arten von Honorierung gibt:

Honorierung nach Baukosten – Honorierung nach Zeitaufwand – Honorierung zum Festhonorar

Etwas geht immer vergessen  | Lösungen Art. 7

Es wird sicherlich etwas nicht im Architekturvertrag enthalten sein oder du als Bauherr benötigst zusätzlich etwas, z.B. Verkaufspläne, Aufteilungspläne für Stockwerkeigentumsbegründung etc. Darum ist es wichtig, dass bereits bei der Submission der Architekturleistung ein Stundenansatz abgefragt und im Architekturvertrag definiert ist.

SIA 102 Architekten | Lösungen Art. 8 – 22 – Normaler Vertrag

Natürlich ist der Architekturvertrag mit vielen anderen Verträgen vergleichbar, darum gibt es die normalen Vertraglichen Artikel die in jedem Vertrag sein sollten, z.B. Rechnungskonditionen, Prozess Rechnungsverlauf, Nebenkosten, Gerichtsstand etc.

Empfohlene Abänderungen der SIA Norm 102

Abmahnungspflicht: Die Einhaltung der Schriftform ist zwingend erforderlich

Aufbewahrung von Dokumenten: Der Architekt ist verpflichtet, der Bauherrschaft auf Verlangen jederzeit eine Kopie der aktuellen Version sämtlicher Plan- und übrigen Arbeitsunterlagen zur Verfügung zu stellen.

Urheberrecht: Das Urheberpersönlichkeitsrecht bleibt beim Architekten. Eigentumsrechte an den eingereichten Unterlagen zum Studienauftragsverfahren gehen hingegen gegen Bezahlung an die Bauherrschaft. Der Architekt sichert zu, dass keine Rechte Dritter verletzt werden. Bei einer Vertragsauflösung kann die Bauherrschaft die übertragbaren Urheberrechte vom Architekten gegen eine Pauschale erwerben und diese für seine Bedürfnisse frei verwenden und durch Dritte weiterbearbeiten zu lassen.

Veröffentlichungen: Der Architekt darf seine Werke nur unter Wahrung der Interessen und mit schriftlichem Einverständnis der Bauherrschaft veröffentlichen.

Bezug von Dritten: Der Architekt ist befugt mit vorgängiger schriftlicher Einwilligung der Bauherrschaft für die Erfüllung seiner Pflichten Dritte beizuziehen.

Schlusszahlung: Der Architekt hat Anspruch auf Abschlagszahlungen von mind. 95% der vertragsgemäss erbrachten Leistungen.

Weisungen: Im Rahmen der vertraglich vereinbarten Zuständigkeiten des Architekten koordiniert die Bauherrschaft ihre Weisungen an die Unternehmer und Lieferanten vorgängig mit dem Architekt.

Fristverlängerung & Terminverschiebung: Projektunterbrüche oder Verzögerungen aus finanziellen, technischen oder rechtlichen Gründen führen nicht zum Verzug der Bauherrschaft und berechtigen den Architekten nicht zu finanziellen Nachforderungen.

Haftung des Architekten: Bei verschuldet fehlerhafter Auftragserfüllung hat der Architekt der Bauherrschaft den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen.

Vorzeitige Beendigung des Vertrages: Jeder Vertragspartner ist befugt vorzeitig vom Vertrag zurückzutreten, bzw. diesen durch einseitige schriftliche Erklärung zu beenden. Die erbrachten Teilleistungen sind dem Architekten ohne Zuschläge zu vergüten. Die Bauherrschaft ist zum teilweisen Vertragsrücktritt befugt, indem sie auf einen Teil der Leistungen verzichtet.

Aufwandbestimmende Baukosten: Mehrkosten, welche der Architekt mitverursacht hat, sind nicht honorarberechtigt.

 

Dies sind die wichtigsten Inputs zu ein Vertrag.

Es besteht die Möglichkeit, dass du zu einem solchen korrekten Architekturvertrag kommst. Wir bieten dir an einen Teil unserer Community zu sein, dort stehen dir ganz viele Vorlagen als Bauherr zur Verfügung. Hier erfährst du mehr darüber:

https://siworks.com/bauherrenvertretung/ausbildung/

 

Ich hoffe, ich konnte dir eine gute Übersicht zum Thema Architekturvertrag geben. Falls es dir gefallen hat, hinterlasse mir doch egal auf welchem Portal eine Bewertung und Teile diesen Beitrag damit auch weitere Personen von diesem KnowHow profitieren können.

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